
Besucherordnung TIERART
Zum Wohl unserer Tiere und zu Ihrer eigenen Sicherheit
- Das Betreten des Geländes erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr!
- Wir behalten uns vor, offensichtlich unter Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln und/oder Medikamenten stehenden Personen die Teilnahme an den Führungen zu verwehren oder sie vom Gelände zu verweisen.
- Das Mitbringen von Hunden ist aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen nicht gestattet.
- Um die Gesundheit unserer Tiere nicht zu gefährden, gilt auf dem gesamten Gelände ein absolutes Fütterungsverbot, auch mit abgerissenen Zweigen und abgerupftem Grünfutter. Ausschließlich in Begleitung mit dem Tierpfleger- Personal dürfen die Schafe mit dem vom Tierpfleger erhältlichen Futter gefüttert werden.
- Das Übersteigen der Absperrungen und das Greifen in die Tieranlagen sind gefährlich für Tier und Mensch und daher strengstens untersagt.
- Auch Tiere brauchen ihre Ruhepausen. Versuchen Sie bitte nicht, die Aufmerksamkeit der Tiere durch lautes Rufen, Klopfen oder Ähnliches auf sich zu lenken.
- Filmen und Fotografieren ist für private Zwecke erlaubt. Bei der gewerblichen Nutzung von Fotos ist vorher eine schriftliche Erlaubnis unter Vorlage der entsprechenden Fotos einzuholen.
Der Betrieb von Radio- und Musikgeräten o.ä. ist im Interesse der Tiere und der Besucher untersagt. - Kindern unter 12 Jahren ist der Besuch der Wildtierauffangstation aus Sicherheitsgründen nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Eltern haften für ihre Kinder.
- Das Fahren mit Fahrrädern, Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards und Ähnlichem ist zu ihrer eigenen Sicherheit untersagt.
- Bitte helfen Sie uns, unsere Station sauber zu halten. Benutzen Sie die Abfalleimer.
- Bitte geben Sie Fundgegenstände bei unserem Personal ab.
- Auf dem gesamten Gelände ist das Rauchen nur in den markierten Bereichen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist das Rauchen strikt untersagt.
- Halten Sie sich an die Weisungen des Personals. Sollten sich Besucher nicht an die Besucherordnung halten, sind unsere Mitarbeiter berechtigt, diese von dem Stationsgelände zu verweisen.